VITASA Gesundheit & Kultur Arnstadt e.V.

 

 

Die Satzung!

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§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr
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1.
Der Verein führt den Namen "VITASA Gesundheit & Kultur Arnstadt e.V." und ist im Vereinsregister Arnstadt eingetragen - Registernummer: VR 110719.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Arnstadt.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2    Zweck des Vereins /Selbstlosigkeit
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1.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit und der Kunst & Kultur. Er bezweckt im Besonderen Beratung, Information, Erfahrungsaustausch zur Gesundheitsförderung und Organisation / Betreung von Kunstprojekten und die Förderung und Weiterbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durchgeführt:
  • durch Unterstützung von Projekten und Personen zur Gesundheitsförderung und,
  • durch Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Gesundheitsförderung,
  • durch die Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfe,
  • Ausstellungs- und Veranstaltungsförderung im Kunstbetrieb,
  • Unterstützung von Projekten und Personen im Bereich Kunstförderung und Weiterbildung, Seminaren und Workshops.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, sie können Aufwandsschädigungen für ihre Zeit und ihre Auslagen erhalten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsgestaltung. Alle Inhaber von Vereinsämtern können geringfügig, nach den geltenden Sozialversicherungspflichtigen Vorschriften angestellt werden.

 

 

§ 3    Leistungen
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Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

 

§ 4    Mitgliedschaft
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1.
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins im Sinne § 2 unterstützen.
2.
Der Antrag um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand einzureichen, welcher dann über den Antrag entscheidet. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Sie ist nach einem Mehrheitsbeschluss des Vorstandes wirksam.
3.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
5.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Gelegenheit zur Stellungnahme wird eingeräumt.

 

§ 5    Beiträge
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1.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Feststellung der Beitragshöhe ist die einfache Mehrheit erforderlich
2.
Der Beitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgehalten.
3.
Für Neumitglieder wird der Beitrag mit Zugang der Mitgliedsbescheinigung fällig
4.
Eine Rückzahlung von Beiträgen findet nicht statt.

 

§ 6    Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind
------ derVorstand ---
------ die Mitgliederversammlung ---

 

§ 7    Vorstand
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1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB.
2.
Der Vorstand des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von Fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
3.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten, es besteht Alleinvertretungsbefugnis. Bei dessen Verhinderung wird der Verein durch den 2. Vorsitzenden allein vertreten auch hier besteht in diesem Fall Alleinvertretungsbefugnis.
4.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.
5.
Die Vorstandssitzungen finden vierteljährlich oder nach Bedarf statt.
6.
Der Vorstand fasst seine Beschlßsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 8    Mitgliederversammlung
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1.
Die Mitgliederversammlung ist jählich einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Kalenderjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr stattfinden.
2.
Die Einladung erfolgt per Email an die letzte dem Verein bekannte Email Adresse. Die Mitgliederversammlung berät den Vorstand.
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen und wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
4.
Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Mitgliederversammlung einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.
5.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
6.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen
7.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem von ihm bestimmten Stellvertreter geleitet.
8.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
9.
Über die Anwesenheit ist eine Aufzeichnung und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
10.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
  • Mitgliedsbeiträge und Gebührenbefreiungen.
  • Aufgaben des Vereins.
  • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz.
  • Beteiligungen an Gesellschaften.
  • Aufnahme von Darlehen über 5.000,00 Euro.
  • Genehmigung der Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
  • Änderung der Satzung.
  • Auflösung des Vereins.
  • Wahl von zwei Revisoren, welche weder den Vorstand noch einem von Ihn berufenen Gremium angehören noch hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins seien dürfen.

 

§ 9   Änderung der Satzung
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1.
Für die Änderung der Satzung ist ein 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
2.
Eine Änderung der Satzung, die von Aufsichts- , Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10   Beurkundung von Beschlüssen
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Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11    Auflösung
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1.
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschluss kann nur nach rechzeitiger Ankündigung (4 Wochen) in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar, nach § 2 der Satzung im Bereich der Gesundheits & Kulturförderung, für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 12   Schlußbestimmung
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1.
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen, welche vom Registergericht verlangt werden, an der Satzung vorzunehmen.
2.
Die Ungültigkeit einzelner Satzungsbestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.